AGB

Letzte Aktualisierung: Juni 2026

Letzte Aktualisierung: Juni 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sorgo Immobilien GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern (Abgeber und Interessenten) und der Sorgo Immobilien GmbH (nachfolgend „Makler”) bei der Vermittlung von Immobilien. Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage gemäß MaklerG, Immobilienmaklerverordnung (IMV), ABGB, KSchG sowie FAGG und den Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler. Sofern der Maklervertrag spezifischere Bestimmungen enthält, gehen diese den AGB vor.

§ 2 Tätigkeit des Maklers

Der Makler wird – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart – im Interesse beider Seiten (Abgeber und Interessent) tätig und berücksichtigt daher die Interessen beider Auftraggeber. Der Makler berät im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit beide Vertragsteile objektiv und neutral. Da der Makler im Normalfall für beide Vertragsteile tätig wird, empfehlen wir, für die Vertragsprüfung sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und steuerlichen Auswirkungen im Bedarfsfall Experten hinzuzuziehen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

Der Abgeber hat dem Makler sämtliche für die Vermittlung erforderlichen Informationen zu erteilen und – soweit vorhanden – entsprechende Unterlagen zu übergeben oder die zur Beschaffung notwendige Vollmacht zu erteilen. Sämtliche Änderungen der Verkaufsbedingungen sind mit dem Makler abzustimmen. Der Auftraggeber ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände verpflichtet, die für die Vermittlung des Objekts wesentlich sind – insbesondere sämtliche bekannte Mängel sowie sonstige wertbestimmende Umstände.

§ 4 Objektangebote

Objektangebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Der Interessent hat keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird, auch wenn es dem Objektangebot vollständig entspricht. Der Makler hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, keine Abschlussvollmacht. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich unter Anschluss entsprechender Nachweise mitzuteilen.

§ 5 Angaben über Objekte & Haftung

Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Auf Angaben Dritter hat der Makler keinen Einfluss. Für Vermögensschäden wird eine Schadenersatzpflicht des Maklers im Verbrauchergeschäft auf Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Schäden an Leib und Leben. Ist der Auftraggeber Unternehmer, haftet der Makler nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit – die Haftung ist in diesem Fall mit € 400.000,- beschränkt.

§ 6 Provisionsanspruch

Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts und ist sofort fällig – sofern nicht im Einzelfall ein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde. Die Höhe des Provisionsanspruchs wird dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

Für die Vermittlung reicht die Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus.

Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.

Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets schriftlich und unter der Bedingung, dass die Zahlung des verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Maklers einlangt. Andernfalls wird der volle Betrag fällig.

Im Falle verschuldeten Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, Verzugszinsen in der jeweils gesetzlich zulässigen Höhe (4% bei Verbrauchern, ansonsten 9,2% über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB) sowie notwendige Kosten rechtlicher Hilfe zu verrechnen.

§ 7 Folgeprovision

Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt. Im Falle eines Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat der Makler Anspruch auf eine allfällige Differenz in Form einer Ergänzungsprovision.

§ 8 Optionsverträge

Ist Gegenstand des Maklervertrages die Vermittlung eines Optionsvertrages, hat der Auftraggeber im Fall der Einräumung des Optionsrechts 50% des jeweils für das Geschäft zur Anwendung gelangenden Provisionshöchstsatzes zu bezahlen. Dieser Betrag wird bei Ausübung des Optionsrechts angerechnet.

§ 9 Gemeinschaftsgeschäfte

Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschaftsgeschäftes zu vermitteln. Für den Auftraggeber fallen diesfalls keine weiteren Kosten an.

§ 10 Widerrufsrecht der Verbraucher

Ist der Interessent Verbraucher im Sinne des KSchG, stehen ihm die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Der Verbraucher wird über seine Rechte in der separaten Informationserklärung gemäß FAGG umfassend aufgeklärt.

§ 11 Erfüllungsort & anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Klagenfurt. Bei Unternehmergeschäften sowie bei Verbrauchergeschäften, bei denen der Verbraucher zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist für allfällige Streitigkeiten das für Klagenfurt sachlich und wertmäßig zuständige Gericht zuständig. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Sorgo Immobilien GmbH | Klagenfurt, Juni 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sorgo Immobilien GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern (Abgeber und Interessenten) und der Sorgo Immobilien GmbH (nachfolgend „Makler") bei der Vermittlung von Immobilien. Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage gemäß MaklerG, Immobilienmaklerverordnung (IMV), ABGB, KSchG sowie FAGG und den Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler. Sofern der Maklervertrag spezifischere Bestimmungen enthält, gehen diese den AGB vor.

§ 2 Tätigkeit des Maklers

Der Makler wird – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart – im Interesse beider Seiten (Abgeber und Interessent) tätig und berücksichtigt daher die Interessen beider Auftraggeber. Der Makler berät im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit beide Vertragsteile objektiv und neutral. Da der Makler im Normalfall für beide Vertragsteile tätig wird, empfehlen wir, für die Vertragsprüfung sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und steuerlichen Auswirkungen im Bedarfsfall Experten hinzuzuziehen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

Der Abgeber hat dem Makler sämtliche für die Vermittlung erforderlichen Informationen zu erteilen und – soweit vorhanden – entsprechende Unterlagen zu übergeben oder die zur Beschaffung notwendige Vollmacht zu erteilen. Sämtliche Änderungen der Verkaufsbedingungen sind mit dem Makler abzustimmen. Der Auftraggeber ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände verpflichtet, die für die Vermittlung des Objekts wesentlich sind – insbesondere sämtliche bekannte Mängel sowie sonstige wertbestimmende Umstände.

§ 4 Objektangebote

Objektangebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Der Interessent hat keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird, auch wenn es dem Objektangebot vollständig entspricht. Der Makler hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, keine Abschlussvollmacht. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich unter Anschluss entsprechender Nachweise mitzuteilen.

§ 5 Angaben über Objekte & Haftung

Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Auf Angaben Dritter hat der Makler keinen Einfluss. Für Vermögensschäden wird eine Schadenersatzpflicht des Maklers im Verbrauchergeschäft auf Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Schäden an Leib und Leben. Ist der Auftraggeber Unternehmer, haftet der Makler nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit – die Haftung ist in diesem Fall mit € 400.000,- beschränkt.

§ 6 Provisionsanspruch

Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts und ist sofort fällig – sofern nicht im Einzelfall ein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde. Die Höhe des Provisionsanspruchs wird dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

Für die Vermittlung reicht die Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus.

Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.

Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets schriftlich und unter der Bedingung, dass die Zahlung des verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Maklers einlangt. Andernfalls wird der volle Betrag fällig.

Im Falle verschuldeten Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, Verzugszinsen in der jeweils gesetzlich zulässigen Höhe (4% bei Verbrauchern, ansonsten 9,2% über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB) sowie notwendige Kosten rechtlicher Hilfe zu verrechnen.

§ 7 Folgeprovision

Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt. Im Falle eines Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat der Makler Anspruch auf eine allfällige Differenz in Form einer Ergänzungsprovision.

§ 8 Optionsverträge

Ist Gegenstand des Maklervertrages die Vermittlung eines Optionsvertrages, hat der Auftraggeber im Fall der Einräumung des Optionsrechts 50% des jeweils für das Geschäft zur Anwendung gelangenden Provisionshöchstsatzes zu bezahlen. Dieser Betrag wird bei Ausübung des Optionsrechts angerechnet.

§ 9 Gemeinschaftsgeschäfte

Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschaftsgeschäftes zu vermitteln. Für den Auftraggeber fallen diesfalls keine weiteren Kosten an.

§ 10 Widerrufsrecht der Verbraucher

Ist der Interessent Verbraucher im Sinne des KSchG, stehen ihm die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Der Verbraucher wird über seine Rechte in der separaten Informationserklärung gemäß FAGG umfassend aufgeklärt.

§ 11 Erfüllungsort & anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Klagenfurt. Bei Unternehmergeschäften sowie bei Verbrauchergeschäften, bei denen der Verbraucher zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist für allfällige Streitigkeiten das für Klagenfurt sachlich und wertmäßig zuständige Gericht zuständig. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Sorgo Immobilien GmbH | Klagenfurt, Juni 2026